Strom und Erdgas

Verträge, Rechnungen und Preise

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Wie funktioniert der Gaspreisdeckel ?

Um den Preisanstieg für die Verbraucher zu bewältigen, führten die Diskussionen der „Tripartite“ zu der Vereinbarung vom September 2022, in welcher eine der vereinbarten Maßnahmen darin bestand, den Anstieg der Gaspreise auf 15 % gegenüber dem Durchschnittspreis von September 2022 zu begrenzen.

 

Dieser Teil der Vereinbarung wurde durch das Gesetz vom 2. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt, das einen Preis von maximal 0,8325 € pro m3 verbrauchtem Erdgas für Kunden mit einem Gaszähler mit einem maximalen stündlichen Durchfluss von weniger als 65 Kubikmetern festlegt.
In der Praxis zeigt der Lieferant seine Preise weiterhin wie bisher an. Da die Anbieter mehrere Produkte mit jeweils eigenen Verkaufspreisen anbieten, gilt die Obergrenze für ein sogenanntes „Basisangebot“, d. h. das Produkt des Anbieters mit den meisten abonnierten Kunden.
Mit anderen Worten: Der Staat übernimmt die Preisdifferenz zwischen dem Preis des Basisangebots und dem Preisdeckel von 0,8325 € pro m3.

 

Es ist zu beachten, dass es sich bei den von den Anbietern angezeigten Preisen um sogenannte „integrierte“ Preise handeln kann, die einen Teil der Netznutzungskosten enthalten. Zur Bestimmung des staatlichen Beitrags ist daher der Preis der Lieferung ohne Netznutzungskosten und ohne Steuern und Abgaben zu berücksichtigen.

 

Für den Fall, dass der angezeigte Preis des Basisangebots höher ist als der Preisdeckel, stellt die Differenz zwischen diesen beiden Preisen die Höchstzahlung des Staates dar. Für Kunden, die das Basisangebot nicht abonniert haben (z. B. Kunden von Produkten mit grünen Attributen), ist es jedoch wahrscheinlich, dass etwas mehr als der Preisdeckel gezahlt wird. Tatsächlich sind diese Produkte in der Regel teurer als das Basisangebot, während die staatliche Unterstützung wie oben beschrieben begrenzt ist.

 

Auf Ihrer Rechnung sehen Sie alle diese Elemente. Der Lieferant stellt seine Energie zum veröffentlichten Preis in Rechnung und zieht den staatlichen Beitrag später von der Rechnung ab.

 

Zu beachten ist auch, dass die Netznutzungskosten seit Mai 2022 vollständig vom Staat übernommen werden.
Wie bei der Energiepreisobergrenze betrifft diese Maßnahme Kunden mit einem Gaszähler mit einem maximalen stündlichen Durchfluss von weniger als 65 m3 (Kategorien 1 und 2). Auf Ihrer Rechnung finden Sie eine Zeile mit einem negativen Betrag, der diese Netznutzungsgebühren storniert. Die Netznutzungsentgelte selbst setzen sich aus einem Volumenanteil, der je m3 verbrauchtem Erdgas gezahlt wird, sowie Messentgelten zusammen. Für Kunden der Kategorie 2 gibt es weiterhin eine Kapazitätskomponente, die auf Basis der installierten Leistung abgerechnet wird.

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Was ist der Unterschied zwischen Abschlag und Abrechnung?

Beginnen wir mit der (End)Abrechnung. Die Endabrechnung ist die Abschlussrechnung eines Rechnungszeitraums. Aus ihr geht die tatsächlich verbrauchte Menge hervor, d. h. die Mengen, die während des entsprechenden Zeitraums (Zählerstand zu Beginn des Zeitraums, Zählerstand am Ende des Zeitraums oder Verbrauch während des Zeitraums, wenn die Zählerstände nicht mit erwähnt werden, oder Lastkurve) dem Netz entnommen wurden sowie die verschiedenen Preise für die während dieses Zeitraums in Anspruch genommenen Leistungen, zzgl. Steuern und weiterer Elemente, die zu der Rechnung gehören. Wenn sich die Preise oder Steuern während dieses Zeitraums geändert haben, werden die Mengen auf die entsprechenden Zeiträume aufgeteilt, um den jeweils geltenden Preis anwenden bzw. nachvollziehen zu können.

Der Rechnungsbetrag ist also die Summe aller Kosten, die Sie für den Rechnungszeitraum bezahlen müssen. Davon abgezogen werden eventuelle Vorauszahlungen oder Abschläge, die Sie vorher gezahlt haben.

Abschläge sind Vorschussrechnungen auf die kommende Endabrechnung. Sie können ganz einfach einen Betrag festlegen, der in Abhängigkeit von dem Betrag bestimmt wurde, der dem für den gesamten Rechnungszeitraum geschätzten Betrag entspricht, oder auf einer Verbrauchsschätzung für den entsprechenden Zeitraum basiert. Die Abschläge können jedoch angepasst werden, u. U. auch während des Rechnungszeitraums, z. B. bei einer erheblichen Veränderung der Marktpreise für Strom oder Gas.

Mit der Einführung der intelligenten Zähler ist es möglich geworden, öfter als früher eine Endabrechnung zu erstellen. Früher war der Rechnungszeitraum ein Jahr oder ggf. 6 Monate. Wenn Sie Ihre Rechnungen in Abhängigkeit vom Verbrauch in kürzeren Abständen bezahlen möchten und nicht auf der Basis einer Jahres- oder Halbjahresabrechnung, fragen Sie Ihren Lieferant, ob er Ihr Rechnungsintervall anpassen kann. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass Sie es bei einer Monatsrechnung mit größeren Schwankungen der Rechnungsbeträge zu tun bekommen als bei einer Jahresrechnung, vor allem während der Heizperiode. Das bedeutet, dass bei einer monatlichen Abrechnung die Rechnungsbeträge im Winter höher ausfallen würden, wobei diese Spitzen bei monatlich gleichen Abschlägen über das Jahr geglättet werden.

 

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Warum sollen wir mit Strom heizen, obwohl wir Energie sparen sollen?

Achtung, Sie sollen nicht mit Strom heizen, sondern mit einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe. Eine Stromheizung ist ineffizient und sollte keine Hauptheizung eines Gebäudes sein.

Die Frage lautet also eher: warum sollen wir mit einer elektrischen Wärmepumpe heizen?

Eine elektrische Wärmepumpe verbraucht weniger Energie als eine traditionelle Heizung (Gas, Heizöl, Holz). Angesichts ihrer hohen Effizienz verbraucht eine Wärmepumpe 3 bis 5-mal weniger Energie als ein traditioneller Heizkessel (z. B. 5.000 kWh Strom anstelle von 20.000 kWh (2.000 m3) Gas). Man spart also Energie!

Trotzdem muss der Strom erst einmal erzeugt werden.

Da die Verbrennung fossiler Energieträger für das Klima schädlich ist (Freisetzung von Kohlendioxid), sollte man sich von diesen trennen.

Technologien zur Erzeugung erneuerbaren Stroms, bei denen kein Kohlendioxid freigesetzt wird, gibt es und sind weltweit in einem industriellen Maßstab verbreitet. Hierbei handelt es sich vor allem um Windkraftanlagen, Solarkraftwerke, Wasserkraftwerke und Biogas- bzw. Biomasseanlagen. Manche bezeichnen sogar Kernkraftwerke als „nachhaltig“ aufgrund ihrer geringen Kohlendioxidemissionen.

Wenn es gelänge, Systeme, die auf der Verbrennung fossiler Energieträger basieren, durch Wärmepumpen zum Heizen zu ersetzen, die mit erneuerbarem Strom betrieben werden, könnte man den Ausstoß von Treibhausgasen begrenzen und den Energieverbrauch aufgrund der höheren Effizienz dieser Wärmepumpen senken. Natürlich muss die massenhafte Verbreitung von Wärmepumpen von einer gesteigerten Erzeugung erneuerbarer Energien flankiert werden und ggf. von einer Verstärkung der Stromnetze.

Wollte man die auf Verbrennung basierenden Heizsysteme durch die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe dekarbonisieren, müsste man auf enormen Flächen Energiepflanzen in Monokultur anbauen, um die dazu notwendigen „Biofuels“ zu erzeugen. Um auf das Beispiel vom Anfang zurückzukommen: für die Erzeugung von 5.000 kWh Strom mit Hilfe von Solarpaneelen benötigt man eine Fläche von 22 m2, wohingegen man eine Anbaufläche von ca. 4.000 m2 für Energiepflanzen benötigen würde, um 20.000 kWh Biogas zu produzieren. Von allen erneuerbaren Energien ist Strom nicht nur effizient im Gebrauch, sondern auch in der Erzeugung.

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Warum steigt der Preis für grünen Strom aufgrund der jüngsten geopolitischen Ereignisse?

Ihr Strom, ob erneuerbar oder nicht, kommt nicht aus einem einzigen Kraftwerk, sondern aus einer Vielzahl von Versorgungsquellen. Von sehr großen Kunden einmal abgesehen gilt, dass Ihr Lieferant den Strom für Sie nicht erst dann kauft, wenn Sie den Vertrag abschließen, sondern fortlaufend, zu verschiedenen Zeitpunkten und in Abhängigkeit von seiner Einkaufsstrategie und den Möglichkeiten, die sich bieten, für die Zukunft vorhersehbare Verbrauchstranchen zu erwerben.

Verschiedene dieser Verträge orientieren sich am Preis an der Strombörse, auch wenn es sich um erneuerbare Quellen handelt. Preissteigerungen auf dem Großmarkt bewirken daher, dass Neuverträge, auch mit Erzeugern aus erneuerbaren Quellen, zu höheren Preisen abgeschlossen werden. Diese Neuverträge ersetzen abgelaufene Verträge bzw. Verträge über einen zusätzlichen Bedarf.

Allerdings hinkt die Verbraucherpreisentwicklung immer etwas hinter der Großmarktpreisentwicklung hinterher, weil einige Verträge vor der Preissteigerung weiter gelten oder ganz einfach, weil der Erzeuger einen eigenen Stromerzeugungspark besitzt.

 

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Ist grüner Strom wirklich grün?

In Luxemburg gibt es für den Begriff „grüner Strom“ keine gesetzlich festgelegte Definition, sondern nur für erneuerbare Energiequellen.

Physikalisch gesehen kommt der Strom, den Sie verbrauchen, immer aus dem (elektrisch) nächsten Kraftwerk (N.B.: das Kraftwerk von Cattenom, obwohl es sich nahe der Grenze befindet, liegt elektrisch gesehen weit vom Stromnetz Luxemburgs entfernt).

Um zu verstehen, wie ein Stromnetz funktioniert, bietet sich ein großer See als Analogie an. Dieser See kann von vielen Quellen gespeist werden und mehrere Entnahmepunkte haben. Ziel ist, den Wasserstand im See immer stabil zu halten, damit der Druck an den Entnahmepunkten immer gleich bleibt. Bei einem Stromnetz ist es die Frequenz des Wechselstroms (50 Hz), die stabil gehalten werden muss. Wenn mehr entnommen als eingespeist wird, sinkt die Frequenz, im gegenteiligen Fall steigt sie.

Beim Beispiel des Sees wäre es so, dass, wenn Sie diesem Wasser entnehmen wollten, einen Vertrag mit einer der Quellen abschließen würden, die den See versorgen. Für den Wasserstand an sich wäre es nämlich völlig unerheblich, ob die Quelle von Ihrer Entnahmestelle weit entfernt ist oder nicht. Der Wasserstand des Sees bleibt gleich, solange die Quelle so viel liefert, wie Sie ihm entnehmen.

Beim Strom ist das ähnlich. Sie schließen einen Vertrag mit einem Erzeuger auf der Basis erneuerbarer Quellen ab, der das Stromnetz mit der Menge Energie versorgt, die Sie verbrauchen. Auch wenn dieser Erzeuger nicht in ihrer Nähe ist, wird das System im Gleichgewicht gehalten (innerhalb der technisch möglichen Grenzen). Vertraglich gesehen verbrauchen Sie also den erneuerbaren Strom, der in das System eingespeist wird.

Um sicherzustellen, dass der Strom, der für Sie in das Stromnetz eingespeist wird, aus erneuerbaren Quellen kommt, wurde ein Zertifikatsystem (Herkunftsnachweise) eingerichtet. Mit diesem System kann der Strom von seiner Erzeugung bis zu seinem Bestimmungsort nachverfolgt werden.

Wenn Sie erneuerbaren Strom von Ihrem Lieferant beziehen, muss dieser entsprechende Herkunftsnachweise bei den jeweiligen Erzeugern erworben und diese nach Luxemburg übertragen haben sowie die Herkunftsnachweise dann für Ihren Verbrauch „annullieren“.

Dieses System der Herkunftsnachweise ist klar geregelt, um Missbrauch zu vermeiden (z. B. doppelte Abrechnung). Für Luxemburg wird dieses System vom ILR überwacht. Das ILR überprüft jedes Jahr, ob die verkauften Mengen erneuerbaren Stroms durch die entsprechende erneuerbare Produktion gedeckt sind. Vom Lieferant erhalten Sie einen Nachweis („Etikett“), aus dem die Quellen des Stroms hervorgehen, mit denen er sie versorgt. Diese Etiketten werden vom ILR überprüft. Anhand dieser Mechanismen kann Ihnen auf der Basis einer jährlichen Erhebung garantiert werden, dass die Strommengen, die Ihr Lieferant Ihnen verkauft, wirklich aus erneuerbaren Quellen stammen.

Die Antwort auf die Frage, ob der grüne Strom, den Sie verbrauchen, wirklich grün ist, hängt damit von Ihren Erwartungen ab. Physikalisch wird er erst dann zu 100 % erneuerbar sein, wenn die gesamte Stromproduktion innerhalb des Verbundnetzes aus erneuerbaren Quellen stammt. Vertraglich gesehen ist er erneuerbar, sofern die von Ihnen verbrauchte Menge aus erneuerbaren Quellen stammt, die sich an einem beliebigen Ort befinden können. Mit Ihrem Vertrag zur Versorgung mit grünem Strom tragen Sie also dazu bei, eine nicht-erneuerbare Produktion durch eine erneuerbare zu ersetzen und damit das gesamte Stromsystem „grüner“ zu machen.

Ein Vertrag zur Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Quellen sollte Sie jedoch nicht davon abhalten, selbst erneuerbare Energie zu erzeugen, vor allem mit Hilfe von Solarpaneelen, wenn Ihre Situation dies erlaubt. Indem Sie den erneuerbaren Strom verbrauchen, den Sie selbst erzeugt haben, leisten Sie einen aktiven Beitrag zur Energiewende.

 

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Wo kann ich meine Lastkurve abrufen?

Sie können Ihre Lastkurve bei Ihrem Netzbetreiber (frz. „gestionnaire de réseau de distribution“ oder „GRD“) oder bei Ihrem Lieferanten anfragen.

Die GRDs und Lieferanten bieten auf deren Webseite im Allgemeinen ein Kundenportal, von wo aus die Lastkurve heruntergeladen werden kann.

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Was versteht man unter einer Lastkurve?

Ihr Stromverbrauch bzw. Ihre Stromerzeugung sowie Ihr Gasverbrauch erfolgt kontinuierlich, aber unterschiedlich stark. Sie verbrauchen und erzeugen also nicht immer und zu jeder Zeit dieselbe Menge. So verbrauchen Sie z. B. bei der Zubereitung Ihrer Mahlzeiten mehr Energie aufgrund der hohen Leistung, die Ihre Kochplatte oder auch Ihr Backofen benötigen.

Ihr intelligenter Zähler speichert für jede Viertelstunde die Strommenge und für jede Stunde die Gasmenge. Er führt also eine Liste, aus der für jedes 15-Minuten- bzw. 60-Minuten-Intervall der durchschnittliche Verbrauch bzw. Produktion für das jeweilige Intervall hervorgeht. Die Liste mit diesen Werten wird als „Lastkurve“ bezeichnet.

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Was bedeuten kW und kWh?

Die Leistung wird in Watt (W) bzw. meistens in Kilowatt (kW) ausgedrückt. Das ist ein Momentanwert, der für die Stärke der elektrischen Leistung steht, vergleichbar mit der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder der Fließrate eines Flusses.

Die Menge der Energie wird in Wattstunden (Wh) oder Kilowattstunden (kWh) ausgedrückt. Sie ist somit das Ergebnis der in einer bestimmten Zeit abgerufenen Leistung (Leistung x Dauer). Diese ist zeitlich kumulativ, wie die von einem Fahrzeug gefahrene Strecke (Geschwindigkeit x Dauer) oder die geflossene Wassermenge (Fließmenge x Dauer). Je länger die Zeit, umso größer ist die Menge. Die verbrauchte (oder erzeugte) Energie wird somit von der Dauer und der Intensität der elektrischen Leistung bestimmt.

Die Strommenge ist auf Ihrem Zähler ablesbar, wobei dieser Wert mit der Zeit steigt. Er steigt schneller, wenn die übertragene Leistung größer ist (z. B. wenn Ihr Backofen eingeschaltet ist) und langsamer, wenn die Leistung niedrig ist (wenn die meisten Ihrer Hausgeräte ausgeschaltet sind).

Auf Ihrem intelligenten Zähler können Sie auch die momentane Leistung abrufen. Lesen Sie dazu das Zählerhandbuch, das Sie hier finden.

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Wie kann ich meinen Energieverbrauch senken, um weniger zu bezahlen?

Die Klima-Agence und weitere Akteure (z. B. die Energieberater) informieren und beraten Sie auf dem Gebiet der Energieeffizienz und erneuerbarer Energiequellen. Auch einige Lieferanten verfügen über eine eigene Energieberatung.

Weitere Tipps und praktische Informationen zum Energiesparen finden Sie auf der Webseite www.klima-agence.lu. Daneben hat die Klima-Agence eine kostenlose Hotline unter der Nummer 8002 1190 eingerichtet, um Ihnen zu helfen, praktische Lösungen zu finden zur Senkung Ihres Energieverbrauchs und damit Ihrer Energierechnung.

Des Weiteren können bestimmte Leistungen zur Verbesserung der Energieeffizienz von den Sozialämtern der Kommunen gefördert und subventioniert werden.

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Wie kann ich eine Abschaltung vermeiden, wenn ich meine Rechnung nicht bezahlen kann?

Solange Sie Ihre Rechnungen bezahlen, werden Sie im Prinzip nicht abgeschaltet. Wenn Sie sich in einer prekären Situation befinden, aufgrund welcher Sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen können, sollten Sie Ihren Lieferanten so schnell wie möglich über Ihre prekäre finanzielle Situation informieren, um eine Abschaltung zu vermeiden. Kontaktieren Sie ebenfalls das Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde für eine eventuelle Übernahme Ihrer Energiekosten, wofür es ggf. Bedingungen gibt.

Wenn Ihr Lieferant die Absicht hat, Ihre Versorgung mit Energie wegen eines Zahlungsausfalls zu unterbrechen, ist er verpflichtet, Sie und gleichzeitig das Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde darüber zu informieren. Das Sozialamt kann dann eventuell entscheiden, die unbezahlten Rechnungen zu übernehmen.

Die Abschaltung Ihrer Versorgung mit Strom oder Gas darf so lange nicht erfolgen, wie Ihr Antrag auf Sozialhilfe vom Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde bearbeitet wird.

Wenn Sie die Bedingungen für den Bezug von Sozialhilfe erfüllen, darf Ihr Lieferant den Netzbetreiber beauftragen, Ihren Zähler auf Ihre Kosten gegen einen Vorauszahlungszähler bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Rechnungen auszutauschen. Wenn Sie alle Schulden gegenüber Ihrem Lieferant beglichen haben, können Sie beantragen, dass Ihr normaler Zähler wieder installiert wird, ebenfalls auf Ihre Kosten.

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Was passiert, wenn ich auf eine Zahlungsaufforderung nicht reagiere?

Zuerst schickt Ihnen Ihr Lieferant 15 Tage nach Fälligkeitsdatum Ihrer Rechnung eine Zahlungserinnerung. Sie verfügen dann über eine weitere Frist von 15 Tagen ab dem Datum des Versands der Zahlungserinnerung. Wenn Sie dann innerhalb dieser Frist immer noch nicht reagieren, hat Ihr Lieferant das Recht, Sie innerhalb von 30 Tagen vom Netz zu nehmen.

Allerdings darf Ihr Lieferant die Abschaltung durch den Netzbetreiber nur dann veranlassen, wenn er Sie zuvor schriftlich über die Aussetzung der Versorgung mit Strom oder Gas in Kenntnis gesetzt hat. Die Wiederaufnahme der Versorgung erfolgt erst nach Bezahlung aller Schulden sowie der Kosten, die für die Ab- und Anschaltung entstanden sind.

Die Anschaltung erfolgt durch den Netzbetreiber innerhalb einer Frist von 3 Werktagen ab Eingang des Zahlungsnachweises durch den Lieferanten.

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Wo kann ich mich über das Verfahren informieren, das mein Lieferant zur Bearbeitung von Reklamationen verwendet?

Ihr Lieferant ist verpflichtet, auf die Modalitäten zur Bearbeitung von Beschwerden entweder auf Ihren Strom- und Gasrechnungen oder auf seiner Webseite hinzuweisen. Ferner müssen die Modalitäten zur außergerichtlichen Streitbeilegung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Versorgungsvertrags hervorgehen.

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Wie kann ich mich über die Identität meines Lieferanten informieren?

Die Daten Ihres Lieferanten stehen auf den Vertragsunterlagen und den Rechnungen.

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Welches Verfahren muss der Lieferant anwenden, um die Preise für die Lieferung ändern zu können?

Die Lieferanten können ihre Preise in Abhängigkeit von den Modalitäten ändern, die aus ihren Allgemeinen Lieferbedingungen hervorgehen.

Mit Ausnahme von Verträgen, die andere Modalitäten für die Preisanpassung vorsehen (insbesondere Festpreisverträge), kann Ihr Strom- oder Gaslieferant die Preise für die Lieferung von Energie jederzeit ändern. Allerdings ist er verpflichtet, Sie rechtzeitig und auf alle Fälle 30 Tage vorher über seiner Absicht zu informieren, die Lieferpreise ändern zu wollen, unabhängig davon, ob es sich um Erhöhungen oder Senkungen handelt. Er ist ebenfalls verpflichtet, Sie über Ihr Recht zu informieren, den Versorgungsvertrag vor Inkrafttreten der Änderung sofort und kostenlos kündigen zu können.

Das Kündigungsrecht des Vertrags gilt nicht für Änderungen der anderen Bestandteile wie z. B. die Steuern oder die regulierten Tarife für die Netznutzung.

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Besteht für mich das Risiko einer Erhöhung des Energiepreises während eines bestimmten Vertragszeitraums?

Allgemein wird zwischen zwei Vertragstypen unterschieden.

  • Zum einen gibt es Verträge mit einer bestimmten Vertragslaufzeit zu einem festen Preis, bei denen Änderungen generell ausgeschlossen sind.
  • Andererseits gibt es Verträge mit unbestimmter Laufzeit, bei denen Ihr Gas- oder Stromlieferant verpflichtet ist, Sie rechtzeitig und auf alle Fälle 30 Tage im Voraus transparent und verständlich über alle anstehenden Änderungen der Vertragsbedingungen sowie aller Preise für die Lieferung von Gas oder Strom zu informieren, unabhängig davon, ob es sich um Erhöhungen oder Senkungen handelt.

Ihr Lieferant ist ebenfalls verpflichtet, Sie über Ihr Recht zu informieren, den Versorgungsvertrag fristlos und kostenlos vor dem Inkrafttreten der Änderung kündigen zu können.

Das Kündigungsrecht gilt nicht für regulierte Tarife des Netzbetreibers. Die Kündigungsmöglichkeiten gehen aus Ihren Allgemeinen Lieferbedingungen hervor.

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Wann und wie erfolgt die Ablesung meines Zählers?

Bei intelligenten Zählern erfolgt die Ablesung durch den Netzbetreiber automatisch. Mitarbeiter des Netzbetreibers kommen nur in den seltenen Fällen vor Ort, um Zähler abzulesen, wenn das Datenübertragungssystem nicht ordnungsgemäß funktioniert oder wenn noch ein klassischer Zähler installiert ist.

Die Erstellung Ihrer Abrechnung durch Ihren Lieferant erfolgt auf Basis der automatisch oder manuell von Ihrem Netzbetreiber erhobenen Daten.

Sie können Ihren Netzbetreiber oder Ihren Lieferanten jederzeit darum bitten, Ihnen Ihre neuesten Verbrauchsdaten zu übermitteln. Einige Lieferant und Netzbetreiber stellen diese Informationen über deren Internetportal zur Verfügung.

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Wie kann ich zwischen den verschiedenen Lieferprodukten unterscheiden? Kann ich Informationen erhalten über die Energieeinheitspreise, die Parameter, die in die Preisberechnung einfließen und eventuelle Preisanpassungsmechanismen, die für die gesamte Vertragsdauer gelten?

Zwecks Unterscheidung zwischen den verschiedenen gelieferten Produkten sind zum einen die Produkteigenschaften zu überprüfen (d. h. die Herkunft des Stroms oder des Gases und deren Auswirkungen auf die Umwelt, die Zahlungsmöglichkeiten, eventuell geltende Rabatte, der Umfang und die Qualität des Kundendienstes, zusätzliche Dienstleistungen usw.) und zum anderen die Laufzeit des Versorgungsvertrags für das gewählte Produkt (ob es sich um unbefristete oder befristete Verträge handelt, für die der Preis für einen vorher festgelegten Zeitraum garantiert ist, bei dem Sie jedoch den Lieferant während der vereinbarten Vertragsdauer nicht wechseln können).

Informationen über die Einheitspreise können Sie auf den Internetseiten der Lieferanten oder im Preisvergleich des ILR finden, der auf der Webseite www.calculix.lu zur Verfügung steht. Der Versorgungsvertrag kann eventuell Preisanpassungsmechanismen für das gewählte Produkt enthalten.

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Muss ich Anschlusskosten bezahlen und eine Kaution hinterlegen? Wie kann ich mich darüber informieren?

Für den Anschluss Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung an das Strom- und/oder Gasnetz müssen Sie sich an den Netzbetreiber in Ihrer Gemeinde wenden. Dieser informiert Sie über die technischen Anschlussbedingungen, die Anschlusstarife und die voraussichtlichen Fristen für die Durchführung der Anschlussarbeiten. Die Kosten für den Erstanschluss gehen zu Lasten des Antragstellers. Diese Kosten können als Pauschale erhoben werden. Die für den Anschluss notwendigen Baukosten gehen ebenfalls zu Lasten des Antragstellers. Eine Kaution für den Anschluss wird von Ihrem Netzbetreiber nicht verlangt.

Hierbei ist anzumerken, dass sich bei einem späteren Lieferantenwechsel bei Ihrem Netzanschluss nichts ändert; Sie müssen also keine weiteren Anschlusskosten zahlen. Allerdings gehen Änderungen oder Verlegungen Ihres Anschlusses, die auf Ihren Wunsch vorgenommen werden, zu Ihren Lasten.

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Welche Informationen muss ich von meinem Lieferanten in Bezug auf sein Abrechnungssystem erhalten?

Ihr Lieferant muss Sie in seinen Allgemeinen Lieferbedingungen über die Modalitäten der Rechnungsstellung, der Zahlung und der Verbrauchserfassung informieren.

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Wie kann ich zwischen den Energiepreisen, den gesetzlichen Abgaben und Gebühren sowie dem Netznutzungstarif auf meiner Rechnung unterscheiden?

Ihre Energieversorgung erfolgt ausschließlich anhand einer integrierten Lieferung, die neben der Energielieferung die Leistungen umfasst, die für die Beförderung der Energie bis zum Lieferpunkt, insbesondere dem Zugang zum Netz und die Nutzung des Netzes, notwendig sind.

Ihr Strom- und Gaslieferant gibt auf Ihrer Rechnung den Preis für die integrierte Energielieferung (€/kWh oder € ct/kWh oder €/mᶟ) transparent an. Dieser Preis setzt sich aus dem Preis für den Strom oder das Gas, der/das von Ihrem Lieferant geliefert wurde, sowie den Nutzungskosten des Netzes zusammen, das von Ihrem Netzbetreiber verwaltet wird. Es kann jedoch vorkommen, dass die Zusammensetzung des Preises für die integrierte Lieferung aus Ihrer Rechnung nicht detailliert hervorgeht.

Bei Strom kommen zum Preis für die integrierte Lieferung die monatlich festen Prämien hinzu, inkl. die monatliche Prämie für die Netznutzungskosten (z. B. für die Verbrauchserfassung), die MwSt. sowie die gesetzlichen Abgaben, nämlich der Beitrag zum Ausgleichsmechanismus (€ ct/kWh) und die Stromverbrauchssteuer (€ ct/kWh), die alle auf Ihrer Rechnung aufgeführt sind.

Bei Gas kommen zum Preis für die integrierte Lieferung die monatlich feste Gebühr für den Netzzugang (d.h. der Aufwand im Zusammenhang mit der Verbrauchserfassung), die Leistungsprämie, die MwSt. sowie die Gasverbrauchssteuer (€ ct/mᶟ oder €/kWh) hinzu, die alle auf Ihrer Rechnung aufgeführt sind.

Abschließend können Sie sich auch anhand der Strom- und Gas-Lieferangebote informieren, die auf den jeweiligen Webseiten der Lieferanten zur Verfügung stehen. Im Übrigen unterscheidet das Preisvergleichsprogramm des ILR, welches im Internet auf der Seite www.calculix.lu zur Verfügung steht, klar zwischen Preisen, gesetzlichen Abgaben und den Tarifen für Strom und Gas.

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Welche Maßnahmen muss ein Lieferant zunächst ergreifen, bevor er die Lieferung wegen einer unbezahlten Rechnung unterbricht?

Wenn Sie sich als Privatkunde in einem Zahlungsrückstand befinden (d. h. wenn Sie Ihre Strom- oder Gasrechnung nicht bezahlt haben), gelten die folgenden Regeln:

  1. a) Wenn Sie nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem auf Ihrer Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zahlen, schickt Ihnen Ihr Lieferant eine Zahlungserinnerung.
  2. b) Bei Nichtzahlung innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Datum des Versands der Zahlungserinnerung, informiert Sie Ihr Lieferant schriftlich über seine Absicht, Sie innerhalb von 30 Tagen vom Netz abzuklemmen. Eine Kopie dieses Schreibens wird vom Lieferanten parallel an das Sozialamt Ihres Wohnorts geschickt. Bei Nichtzahlung der Rechnung oder keiner Vereinbarung mit dem Lieferantenüber eine eventuelle Ratenzahlung schaltet Sie Ihr Netzbetreiber Ihren Anschluss, auf schriftlichen Antrag Ihres Lieferanten, nach Ablauf der 30-Tage-Frist ab.
  3. c) Bei vollständiger Bezahlung Ihrer Schulden fordert Ihr Lieferantden Netzbetreiber unverzüglich auf, Sie wieder anzuschalten, was spätestens innerhalb von 3 Werktagen auf Ihre Kosten zu geschehen hat (sofern ein Mitarbeiter des Netzbetreibers vor Ort kommen muss).
  4. d) Wenn Sie in Abweichung von obigem Punkt b) Sozialhilfe von Ihrem Wohnort erhalten, darf keine Abschaltung vorgenommen werden. Im Gegenzug dazu ist Ihr Lieferantberechtigt, über Ihren Netzbetreiber einen Vorkasse-Zähler bis zur vollständigen Bezahlung der Schulden installieren zu lassen. Nach dem vollständigenBegleichen Ihrer Schulden beauftragt Ihr Lieferant auf Ihren Wunsch den Netzbetreiber, den Vorkasse-Zähler durch einen normalen Zähler zu ersetzen.
  5. e) Weder die Abschaltung noch die Installation eines Vorkasse-Zählers befreien vom Inkasso alter Rechnungen. Die Gewährung eines Zahlungsplans für Rückstände bewirkt keine Änderung der Fälligkeitsbedingungen für die Rechnungen, die danach von Ihrem Lieferantenausgestellt werden.
  6. f) Alle Kosten, die durch die Installation und Deinstallation eines Vorkasse-Rechners sowie die Ab- und Anschaltung hervorgerufen werden, gehen zu Ihren Lasten.
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Ich bin Umgezogen/Ich habe den Lieferant gewechselt. Muss ich noch die Rechnungen bezahlen, die sich auf meine alte Adresse beziehen/die von meinem alten Lieferant kommen?

– Bei einem Umzug mit Kündigung des Versorgungsvertrags/Lieferantwechsel müssen Sie die fälligen Rechnungen bezahlen, die Ihnen Ihr alter Lieferant schickt. Dieser muss Ihnen die Endabrechnung innerhalb von 6 Wochen nach dem Lieferantwechsel vorlegen.

Bei keiner Kündigung des Versorgungsvertrags für die alte Wohnung ist der Lieferant berechtigt, die Bezahlung der Energie plus Steuern und Gebühren zu verlangen, die bis zur Kündigung des an der alten Adresse abgeschlossenen Vertrags verbraucht wurde.

– Bei einem Lieferantwechsel müssen Sie die fälligen Rechnungen des alten Lieferanten bis zur Ausstellung der Endabrechnung bezahlen (die der Lieferant innerhalb von 6 Wochen nach dem Lieferantwechsel zukommen lassen muss).

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Kann ich meinen Vertrag kündigen, wenn:

– sich die Preise ändern? Bei einer Änderung des Preises für die gelieferte Energie, und zwar sowohl nach oben als auch nach unten, haben Sie lt. Gesetz das Recht, den Versorgungsvertrag fristlos und kostenlos zu kündigen. Ihr Lieferant ist verpflichtet, Sie zeitnah über jede Preisänderung zu informieren, und zwar spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung.

Die Modalitäten, die für diese Vorabinformation und die Vertragskündigung gelten, gehen aus dem Allgemeinen Lieferbedingungen hervor. Das Recht auf Vertragskündigung gilt nur bei einer Änderung des Preises für die Energie an sich und nicht bei Änderungen der anderen Preisbestandteile wie Steuern, Gebühren bzw. der regulierten Tarife für die Netznutzung.

– ich umziehe? Wenn Sie Ihren Vertrag an Ihrer neuen Adresse nicht fortsetzen wollen, müssen Sie den Versorgungsvertrag an der alten Adresse vor Ihrem Auszug mit der Kündigungsfrist kündigen, die aus dem Vertrag hervorgeht und das Datum des Auszugs angeben. Auf alle Fälle müssen Sie Ihrem Lieferant Ihren Auszug melden und ggf. auch Ihre neue Anschrift.

Es kann sinnvoll sein, den Zählerstand am Tag des Auszugs zu notieren und dem Lieferant zu übermitteln. Bei einer intelligenten Verbrauchserfassung werden jedoch die aus dieser Erfassung hervorgehenden Daten für die Abrechnung herangezogen. Die Kündigung tritt am Tag der letzten Ablesung des Zählerstandes an Ihrer alten Adresse in Kraft. Der Lieferant ist verpflichtet, Ihnen innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Auflösung des Vertrags die Endabrechnung zu übermitteln.

Sollten Sie vergessen zu kündigen, sind Sie zur Zahlung der verbrauchten Energie sowie der entsprechenden Steuern und Gebühren verpflichtet, auch für den Zeitraum nach Ihrem Auszug.

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Wo kann ich mich über die Besonderen Kündigungsbedingungen meines Lieferant informieren?

Aus dem Vertrag (der die Allgemeinen, Besonderen und Tarifbedingungen umfasst) müssen die Bedingungen und Modalitäten für eine Kündigung klar und deutlich hervorgehen. Des Weiteren muss der Lieferant alle diesbezüglichen Fragen beantworten.

 

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Welche allgemeinen Regeln gelten für eine Vertragskündigung?

Die Regeln für eine Vertragskündigung stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Versorgungsvertrags. Bei einer Kündigung des Versorgungsvertrags sind drei Situationen zu unterscheiden:

– Bei einem UmzugSie müssen Ihren derzeitigen Lieferanten vor Ihrem Umzug an eine neue Adresse über Ihren Umzug informieren. Wenn Sie Ihren Versorgungsvertrag nicht mit Wirkung zum Umzugstag kündigen, bleiben Sie zahlungspflichtig für die Zahlung der festen monatlichen Abschlagzahlung und den Energieverbrauch, die anfallen für den Zeitraum zwischen Ihrem Auszug aus Ihrer alten Adresse und der Meldung eines neuen Bewohners.

Wenn Sie jedoch bei Ihrem Lieferanten bleiben wollen und deswegen Ihren Versorgungsvertrag nicht kündigen, müssen Sie in Ihrem Versorgungsvertrag nachsehen, ob laut Vertrag ein Umzug lediglich eine Änderung des Verbrauchsorts bewirkt aber keine Vertragskündigung.

Bei einigen Verträgen ist ein Umzug kein rechtmäßiger Kündigungsgrund. Auf alle Fälle gilt, dass, solange Sie nicht außerhalb Luxemburgs umziehen, Ihr derzeitiger Lieferant Sie weiterversorgen kann, außer bei Gas für den Fall, dass es an Ihrer neuen Adresse kein Gasnetz gibt.

– Bei einer Vermietung meiner Wohnung oder meines Hauses: Es ist Aufgabe des Bewohners an dieser Adresse, der entweder Eigentümer oder der Vormieter sein kann, den Versorgungsvertrag mit dem Lieferanten zu kündigen. Dafür gelten dieselben Bedingungen wie bei einem Umzug (siehe oben).

Der neue Bewohner muss einen neuen Lieferanten seiner Wahl kontaktieren, um einen Versorgungsvertrag abzuschließen, und zwar vor seinem Umzug in die Wohnung oder das Haus.

– Bei einem LieferantenwechselSie haben das Recht, Ihren Versorgungsvertrag jederzeit kostenlos zu kündigen. Sollten Sie jedoch einen Vertrag mit einer festen Laufzeit abgeschlossen haben, können Sie diesen Versorgungsvertrag im Prinzip nicht vor Ablauf dieser Laufzeit beenden. Wenn Sie in einem solchen Fall trotzdem den Lieferanten wechseln, sind Sie eventuell zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

Zur Erleichterung der notwendigen administrativen Schritte übernehmen die Lieferanten die Kündigung Ihres Versorgungsvertrages. Mit der Unterzeichnung eines neuen Vertrages bevollmächtigen Sie normalerweise Ihren neuen Lieferanten, Ihren noch geltenden Vertrag zu kündigen; Sie müssen sich also um nichts weiter kümmern. Ihr neuer Lieferant kann Sie spätestens drei Wochen nach dem Datum Ihres Antrags auf Lieferantenwechsel mit Energie beliefern.

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Welche Informationen muss ich von einem eventuellen Lieferant vor Vertragsabschluss anfordern?

Vor einem Vertragsabschluss sind Sie berechtigt, die folgenden Informationen zu verlangen:

  • Name und Anschrift des Lieferanten;
  • die Nummer des vom Lieferanten für Ihre Identifikation verwendeten Lieferpunktes bzw. den Ort des Verbrauchs;
  • die maximal entnehmbare Leistung, welche Dienstleistungen bereitgestellt werden, das Qualitätsniveau der Leistungen sowie die Frist bis zu Aufnahme der Leistungen sowie ggf. welche Wartungs- und Instandhaltungsleistungen angeboten werden;
  • die Mittel, anhand derer aktualisierte Informationen für alle geltenden Preise und Tarife abgerufen werden können;
  • die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Vertragsverlängerung und die Kündigung der Dienste und des Vertrags und ob es eine Klausel gibt, welche die kostenlose Kündigung des Vertrags erlaubt;
  • welcher Ausgleich und welche Rückerstattungsmodalitäten eventuell gewährt und angewendet werden, wenn das im Vertrag vereinbarte Qualitätsniveau der Dienstleistung nicht erreicht wird, wozu auch eine falsche und verzögerte Rechnungslegung gehört;
  • die Modalitäten für die Einleitung von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren und ganz allgemein Informationen über Ihre Rechte als Verbraucher, insbesondere über die Modalitäten der Bearbeitung von Beschwerden.

Darüber hinaus haben Sie entsprechend dem Verbraucherrecht das Recht auf vorvertragliche Informationen, die sich vor allem auf die wesentlichen Eigenschaften der Energie beziehen, d. h. auf den zu zahlenden Gesamtpreis inkl. aller Steuern und Abgaben bzw. die Preisberechnungsmethode, wenn der Preis aus nachvollziehbaren Gründen nicht im Vorhinein berechenbar ist, sowie die Zahlungsbedingungen.

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Wo kann ich Informationen über meinen tatsächlichen Verbrauch innerhalb eines bestimmten Zeitraums erhalten (ein Jahr, ein Monat)?

Die Ermittlung des Strom- und Gasverbrauchs liegt im Zuständigkeitsbereich der Netzbetreiber. Diese ermitteln die entsprechenden Daten entweder automatisch über kommunizierende intelligente Zähler oder mittels einer „manuellen“ Ablesung.

Ihr Netzbetreiber übermittelt diese Daten an Ihren Lieferanten, der Ihre Rechnung auf dieser Basis erstellt. Sie können demnach Ihre Verbrauchsdaten von Ihrem Lieferanten und von Ihrem Netzbetreiber erhalten.

Einige Lieferanten und Netzbetreiber haben ein Internetportal eingerichtet, über welches deren Kunden Zugriff auf ihre Verbrauchsdaten haben. Wenn beim Verbraucher ein kommunizierender intelligenter Zähler installiert ist, können die Lieferanten nun die Möglichkeit einer monatlichen Abrechnung auf der Basis des tatsächlichen Verbrauchs anbieten.

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Welche Maßnahmen muss ich ergreifen, wenn ich denke, dass eine der Klauseln meines Vertrags ohne korrekte Vorankündigung geändert wurde? Wen muss ich kontaktieren?

Ihr Lieferant ist verpflichtet, Sie rechtzeitig und in jedem Fall 30 Tage vorher transparent und verständlich über jede Absicht zu informieren, die Vertragsbedingungen ändern zu wollen, sowie über jede Änderung des Preises für die Energielieferung, was sich sowohl auf eine Anhebung als auch eine Absenkung bezieht. Ihr Lieferant muss Sie über Ihr Recht zu informieren, den Vertrag fristlos und ohne Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderung kündigen zu können. Das Recht auf Kündigung des Vertrags gilt jedoch nur bei einer Änderung des Preises für die Energie an sich und nicht bei einer Anhebung des Preises für die anderen Bestandteile der Rechnung wie Steuern oder die regulierten Netznutzungstarife.

Wenn Ihr Lieferant diese formalen Bedingungen nicht erfüllt, müssen Sie ihm zunächst eine schriftliche Reklamation zusenden, bevor Sie das ILR im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens anrufen können (Sie finden für diese Frage einen speziellen Menüpunkt auf der Webseite des ILR).

Sie können auch die Kündigung Ihres Versorgungsvertrags einklagen oder zunächst eine Verbraucherschutzorganisation (z. B. ULC) anrufen.

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Aus welchen Quellen stammt der von den Lieferanten in Luxemburg verkaufte Strom?

Die Stromlieferanten legen diese Information ihrer Rechnung mindestens einmal jährlich in Form eines Herkunftsnachweises bei. Dieser entspricht dem Modell, das vom Energieministerium vorgeschrieben ist und spezifiziert die Energiequellen und deren Auswirkungen auf die Umwelt im Hinblick auf CO2-Emissionen und radioaktive Abfälle des Stroms.

Ferner werden mit der Werbung für Stromproduktangebote Informationen über den Energiemix der Produkte der Stromlieferanten gegeben und sind im Preisvergleich www.calculix.lu für jedes Stromprodukt erfasst.

Sie finden die entsprechenden Informationen auf den Stromherkunftsnachweisen auf der Webseite des ILR und auf der Seite www.STROUMaGAS.lu. Das ILR veröffentlicht ebenfalls auf seiner Seite www.ilr.lu zweimal jährlich einen Bericht über die Herkunft (s. Menüpunkt „Publications/Rapports et études“).

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Wo kann ich mich über Maßnahmen in Bezug auf Energieeffizienz in Luxemburg informieren?

Klima-Agence G.I.E. (www.klima-agence.lu), Ihr Lieferant sowie andere Akteure wie Energieberater, Heizungs- und Stromfachleute informieren und beraten Sie auf dem Gebiet der Energieeffizienz. Die von www.oekotopten.lu bereitgestellten Informationen können ebenfalls nützlich sein.

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Welche Informationen müssen auf meiner Rechnung erscheinen?

Die Abrechnung besteht aus den hiernach aufgeführten Angaben:

  • der Preis für die gesamte Energielieferung, worin enthalten sind:
  • der Preis für den Strom und/oder das Gas, der/das von Ihrem Lieferant geliefert wurde;
  • die Netzgebühren, berechnet auf Basis der Nutzungstarife für die Strom- und/oder Gasnetze;
  • die Steuern und Beiträge zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Frz. „Obligations de Service Public“ bzw. „OSP“);

die MwSt. (8 % ab dem 01/10/2022).

Rechnungen, deren Betrag 100 Euro inkl. MwSt. überschreitet, müssen zusätzlich die folgenden Pflichtangaben enthalten:

  • das Ausstellungsdatum der Rechnung;
  • eine laufende Nummer, welche die Rechnung zweifelsfrei kennzeichnet;
  • die MwSt.-Nummer des Lieferanten oder Dienstleisters sowie dessen Daten;
  • die Menge und Art der gelieferten Güter bzw. der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen;
  • das Datum, zu dem die Lieferung der Güter oder die Erbringung der Leistungen erfolgte oder erfüllt wurde oder das Datum, an welchem der Abschlag gezahlt wurde, wenn dieser vom Datum der Ausstellung der Rechnung abweicht;
  • die rechtliche Basis für die Besteuerung oder die Befreiung der o.e. Elemente sowie eventuelle Rabatte, Rückzahlungen und Skonti;
  • der MwSt.-Satz;
  • der zu zahlende Steuerbetrag.

 

Darüber hinaus muss Ihr Stromversorger mindestens einmal jährlich auf Ihrer Rechnung oder in einem beigefügten Dokument die folgenden Informationen angeben:

  • den Beitrag jeder Energiequelle an der Gesamtheit der Energiequellen, die für die Erzeugung von Strom verwendet wurden und der von Ihrem Stromlieferant geliefert wurde;
  • die Auswirkungen auf die Umwelt, mindestens als CO₂-Emissionen und radioaktive Abfälle aufgrund der Stromerzeugung, abgeleitet aus der Gesamtheit der Energiequellen, die vom Lieferant im abgelaufenen Jahr genutzt wurden;

Ihre Rechte auf dem Gebiet der Streitbeilegung, die Ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen.

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Welche Informationen benötige ich, um die Angebote anderer Lieferant beurteilen zu können?

Um andere Angebote beurteilen zu können, müssen Sie u. a. den Ort Ihres Verbrauchs, Ihren jährlichen Stromverbrauch (kWh) oder Gasverbrauch (m3 oder kWh) sowie, für Gas, Ihre installierte Leistung (kW) kennen. Diese Informationen sollten sich auf Ihrer letzten Abrechnung befinden.

Darüber hinaus stellt Ihnen das ILR einen Online-Preisvergleich www.calculix.lu zur Verfügung, mit dem Sie die verschiedenen Strom- und Gasangebote auf dem luxemburgischen Markt leicht vergleichen können.

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Wo kann ich mich über die Zahlungsmöglichkeiten informieren?

Ihr Lieferant informiert Sie über die möglichen Zahlungsmöglichkeiten mit Angabe der entsprechenden jährlich anfallenden Kosten. Sie können ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Energiebezug einsehen, in denen die möglichen Zahlungsmöglichkeiten erklärt werden (Barzahlung, Überweisung, Kreditkarten, Dauerauftrag).

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Gerne können Sie uns per e-mail erreichen
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während den regulären Bürostunden telefonisch unter (+352) 28 228 888

Vorab empfehlen wir Ihnen jedoch, in unserer Rubrik „FAQ*“ nach möglichen Antworten auf Ihre Fragen zu suchen; es ist nämlich gut möglich, dass Ihre Fragen bereits von zahlreichen anderen Verbrauchern gestellt wurden und wir dementsprechend bereits Antworten vorbereitet haben.

Bitte beachten Sie auch, dass wir als Regulierungsbehörde für den Strom und Gasmarkt nicht in der Lage sind, alle möglichen Fragen zum Thema Energie qualifiziert zu beantworten, sondern lediglich solche Fragen, die unseren Aufgabenbereich betreffen, für den wir ein legales Mandat haben.

*Abkürzung des englischen Begriffs „Frequently Asked Questions“ (häufig gestellte Fragen).

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